Satzung der Tafel Neustadt. e. V.

 

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Tafel Neustadt e.V.

 

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Die Tafel Neustadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage.

 

Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Tafel Neustadt e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Alten, Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.

 

Die gesammelten Spenden werden von den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt verteilt und zum Teil an die Suppenküchen der Klöster, Teestuben, Wärmestuben, Frauenhäuser, staatliche und städtische, bzw. kreiseigene Gemeinschaftsunterkünfte etc. weitergeleitet.

 

Die Tafel Neustadt e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird in Form der „aktiven Mitgliedschaft“, nachfolgend Mitglied genannt, erworben.

Fördermitglieder können natürliche oder juristische Person werden; sie unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 7 Abs. 4. Sie können zu jeder Zeit ihren Beitrag einstellen.

 

Jedes Mitglied oder Fördermitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

Für Mitglieder, die nicht mehr aktiv sind und die auf Nachfrage des Vorstands auch nicht ihre Fördermitgliedschaft erklären, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

Vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Ein Mitglied oder Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.

 

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden .

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Die Nachwahl zum Vorstand ist zulässig.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

 

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte prüfen und das schriftliche Prüfergebnis auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Zur Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Abstimmungen erfolgen durch Akklamation, falls nicht 1/3 der erschienenen Mitglieder geheime schriftliche Abstimmung beantragen.

 

Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Aus der Niederschrift müssen insbesondere die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift wird von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen fällt an die Tafel Schleswig-Holstein/Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 Sicherung des sozialen, mildtätigen Zweckes

 

1.       Der Verein ist selbstlos tätig.

 

2.      Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder und Fördermitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

5.      Zur Gewährleistung der Vereinigung können ein/eine Geschäftsführer/in und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

 

6.      Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die das Vereinsvermögen zur Unterstützung bedürftiger Personen zu verwenden hat.

 

7.       Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit der Vereinigung im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

 

 

                      Neustadt (Ort), den 26.10.2023 (Datum)

 

 

Unterzeichner (Name, Vorname)____________

 

Olf Leder                                   Verena Treppe

_____________________________________ (Unterschrift/en)

 

 

 

 

 

 

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