Satzung der Tafel Neustadt. e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Tafel Neustadt e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt/ Holstein und ist gemäß § 57 BGB in das Vereinsregister eingetragen worden.
§ 2
Zweck und Ziel
Die Tafel Neustadt e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke auf überparteilicher Grundlage. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen
dieser Zielsetzung wird die Tafel Neustadt e. V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte aber noch
verwertungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen wie Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.
§ 3
Beitritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand ist im Sinne von § 26 BGB der /die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeweils einer von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter/innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist und die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die /den Vorsitzende(n) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt einen Tag nach Absendung als zugestellt. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten gerichtet ist.
Der Vorstand ist im Sinne von § 26 BGB der/ die 1. Vorsitzende und, der/die 2. Vorsitzende. Der Verein wird jeweils von dem /der 1. bzw. 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 zur Änderung des Vereinszecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Beschlussprotokollierung
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der / dem Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
§ 12
Sicherung des sozialen mildtätigen Zwecks
1. Die Tafel Neustadt e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
2. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Tafel Schleswig-Holstein / Hamburg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Neustadt 19.08.2021